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Art 4 Abs 1 Nr 25 (John)

John3. LfgApril 2025

Nr 25: Anerkannte Drittland-Wertpapierfirma*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 25 enthält die Legaldefinition des Begriffes „anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“. Danach ist eine anerkannte Drittland-WPF eine Firma, die (a) unter die Definition der WPF fallen würde, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte, (b) in einem Drittland zugelassen ist und (c) Aufsichtsregeln unterliegt und befolgt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln nach der CRR und der CRD IV. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der anerkannten Drittland-WPF für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH22 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der anerkannten Drittland-WPF nach Art 4 Abs 1 Nr 25 zu.

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