Art 4 Abs 1 Nr 25 enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“. Danach ist eine anerkannte Drittland-WPF eine Firma, die (a) unter die Definition der WPF fallen würde, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte, (b) in einem Drittland zugelassen ist und (c) Aufsichtsregeln unterliegt und befolgt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln nach der CRR und der CRD IV.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der anerkannten Drittland-WPF für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der anerkannten Drittland-WPF nach Art 4 Abs 1 Nr 25 zu.