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Art 4 Abs 1 Nr 22 (Broucek/John)

Broucek/John3. LfgApril 2025

Nr 22: gemischte Holdinggesellschaft*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 22 enthält die Legaldefinition der Wendung „gemischte Holdinggesellschaft“. Danach ist eine gemischte Holdinggesellschaft „ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört“. Zweck der Legaldefinition ist es, der Wendung der gemischten Holdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2.

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