Art 4 Abs 1 Nr 22 enthält die
Legaldefinition der Wendung
„gemischte Holdinggesellschaft“. Danach ist eine gemischte Holdinggesellschaft „ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört“.
Zweck der Legaldefinition ist es, der Wendung der gemischten Holdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.