vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 4 Abs 1 Nr 21 (Broucek/John)

Broucek/John3. LfgApril 2025

Nr 21: gemischte Finanzholdinggesellschaft*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

1
Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR enthält die „Legaldefinition“ des Begriffes „gemischte Finanzholdinggesellschaft“. Danach ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft „eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG [11 Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 2002/35, 1.]“. Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR gibt somit nicht selbst eine Definition für den Begriff der gemischten Finanzholdinggesellschaft, sondern enthält lediglich einen Verweis auf Art 2 Nr 15 der Finanzkonglomerate-RL 2002, der in Österreich in § 2 Z 15 FKG und in Deutschland in § 2 Abs 10 FKAG umgesetzt wurde. Erst diese – außerhalb der CRR liegende – Vorschrift konkretisiert, was unter einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verstehen ist, nämlich „ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet“ (zur für die Zwecke der CRR/CRD IV irreführenden Bezeichnung als „nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen“ siehe noch Rz 6). Insofern wird in Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR keine abschließende Definition gegeben. Zweck der „Legaldefinition“ ist es aber unabhängig davon, dem Begriff der

Seite 1

gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.22 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!