Nr 21: gemischte Finanzholdinggesellschaft*)
1. Allgemeines und Historisches
Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR enthält die „Legaldefinition“ des Begriffes „gemischte Finanzholdinggesellschaft“. Danach ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft „eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG [1]“. Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR gibt somit nicht selbst eine Definition für den Begriff der gemischten Finanzholdinggesellschaft, sondern enthält lediglich einen Verweis auf Art 2 Nr 15 der Finanzkonglomerate-RL 2002, der in Österreich in § 2 Z 15 FKG und in Deutschland in § 2 Abs 10 FKAG umgesetzt wurde. Erst diese – außerhalb der CRR liegende – Vorschrift konkretisiert, was unter einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verstehen ist, nämlich „ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet“ (zur für die Zwecke der CRR/CRD IV irreführenden Bezeichnung als „nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen“ siehe noch Rz 6). Insofern wird in Art 4 Abs 1 Nr 21 CRR keine abschließende Definition gegeben. Zweck der „Legaldefinition“ ist es aber unabhängig davon, dem Begriff derSeite 1

