Art 4 Abs 1 Nr 20a enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„Investmentholdinggesellschaft“. Danach ist eine Investmentholdinggesellschaft „eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 [IFR]“. Demnach handelt es sich um „ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma sein muss, und das keine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 [CRR] ist“.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Begriff der Investmentholdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der Investmentholdinggesellschaft iSd Art 4 Abs 1 Nr 20a zu.