Art 4 Abs 1 Nr 20 enthält die
„Legaldefinition“ des Begriffes
„Finanzholdinggesellschaft“. Danach ist eine Finanzholdinggesellschaft „ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es ist ein Finanzinstitut; b) es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft; c) es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist; d) mehr als 50% eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten: