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Art 4 Abs 1 Nr 17 (John)

John3. LfgApril 2025

Nr 17: Zweigstelle*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 17 enthält die Legaldefinition des Begriffes „Zweigstelle“. Danach ist eine Zweigstelle „eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt“. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Zweigstellenbegriff für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH22 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Begriff der Zweigstelle nach Art 4 Abs 1 Nr 17 zu.

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