Nr 9: Leitungsorgan
1. Europäische Vorgaben: Monistisches System – Dualistisches System
In Art 4 Abs 1 Nr 9 CRR wird für die Definition des Leitungsorgans auf Art 3 Abs 1 Nr 7 CRD IV verwiesen. Dort wird der Begriff „Leitungsorgan“ definiert als „das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung1 zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“. In den folgenden zwei Nummern differenziert die CRD IV idF CRD VI (RL [EU] 2024/1619) den Begriff des Leitungsorgans noch weiter und definiert in Nr 8 das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und – neu eingefügt durch die CRD VI – in Nr 8a das Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion. „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ ist „das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung“. „Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion“ ist „das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“.Seite 1

