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Art 4 Abs 1 Nr 10 (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. LfgApril 2025

Nr 10: Geschäftsleitung (senior management = höheres Management)

1. Definition

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In Art 4 Abs 1 Nr 10 CRR wird für die Definition der Geschäftsleitung auf Art 3 Abs 1 Nr 9 CRD IV verwiesen. Die Definition der „Geschäftsleitung“ wurde durch die CRD VI (RL [EU] 2024/1619) geändert und lautet nunmehr wie folgt: „die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich sind“. Es handelt sich also um Personen, die hierarchisch unter dem Leitungsorgan stehen (zum Begriff des Leitungsorgans vgl die Kommentierung zu Nr 9 Rz 1 ff). Durch die CRD VI wurde diese Hierarchie verdeutlicht, weil nunmehr in Art 3 Abs 1 Nr 9 CRD IV explizit klargestellt ist, dass Personen, denen die Geschäftsleitung obliegt, nicht gleichzeitig Leitungsorganmitglieder sein können.

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