Art 4 Abs 1 Nr 3 enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„Institut“. Danach ist ein Institut „ein gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen“. Als Institut sind somit nicht nur nach Art 8 CRD IV zugelassene KI anzusehen, sondern auch nach Art 8a Abs 3 CRD IV hierzu genannte Unternehmen.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem Institutsbegriff für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Institutsbegriff des Art 4 Abs 1 Nr 3 zu.