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Art 4 Abs 1 Nr 3 (Frank/John)

Frank/John3. LfgApril 2025

Nr 3: Institut*)*)Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 3 enthält die Legaldefinition des Begriffes „Institut“. Danach ist ein Institut „ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen“. Als Institut sind somit nicht nur nach Art 8 CRD IV zugelassene KI anzusehen, sondern auch nach Art 8a Abs 3 CRD IV hierzu genannte Unternehmen. Zweck der Legaldefinition ist es, dem Institutsbegriff für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH22 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den Institutsbegriff des Art 4 Abs 1 Nr 3 zu.

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