Art 4 Abs 1 Nr 2 enthält die
Legaldefinition des Begriffes
„Wertpapierfirma“. Danach ist eine WPF „eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 [MiFID II], die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten“.
Zweck der Legaldefinition ist es, dem WPF-Begriff für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den WPF-Begriff des Art 4 Abs 1 Nr 2 zu.