vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 4 Abs 1 Nr 1 (John)

John3. LfgApril 2025

II. Ausgewählte Begriffsbestimmungen

Nr 1: Kreditinstitut*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder und bindet die EZB in keiner Weise.
1. Allgemeines und Historisches

1
Art 4 Abs 1 Nr 1 enthält die Legaldefinition des Begriffes „Kreditinstitut“ und – da die CRR vor allem an KI gerichtet ist – damit eine der wichtigsten Vorschriften der CRR sowie überhaupt des europäischen Bankenaufsichtsrechts. Danach ist ein KI „ein Unternehmen“, das entweder „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums [entgegennimmt] und Kredite für eigene Rechnung [gewährt]“ oder „eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 [MiFID II] genannten Tätigkeiten [ausübt], sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a [CRD IV] von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist“, und einer der in Art 4 Abs 1 Nr 1 lit b Z i bis iii genannten Umstände zutrifft. Es werden somit auch sogenannte „systemrelevante“ Wertpapierdienstleister als KI angesehen (dazu Rz 21 ff) und im Ergebnis zwei Arten von KI unterschieden.11 So auch Weber/Seifert in LNSSWW, KWG u CRR4 Art 4 CRR, Rz 5. Der unionsrechtliche KI-Begriff ist damit deutlich enger als jener nach

Seite 1

§ 1 Abs 1 BWG oder § 1 Abs 1 dKWG, werden doch deutlich weniger geschäftliche Tätigkeiten von Art 4 Abs 1 Nr 1 erfasst, die – anders als nach § 1 Abs 1 BWG oder § 1 Abs 1 dKWG – im Fall des Art 4 Abs 1 Nr 1 lit a zudem kumulativ (siehe Rz 11 und 16) betrieben werden müssen. Nicht ausgeschlossen ist, dass das CRR-KI auch solche Tätigkeiten betreibt, die nicht von der KI-Definition umfasst sind (zB Investmentgeschäfte oder Tätigkeiten außerhalb des Finanzdienstleistungssektors). Zweck der Legaldefinition ist es, dem KI-Begriff für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.22 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es stRsp des EuGH33 EuGH 30.3.2023, Rs C-651/21 , М. Ya. M., Rz 41; EuGH 20.4.2023, Rs C-580/21 , EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, Rz 23; EuGH 26.10.2023, verb Rs C-207/22 , C-267/22 und C-290/22 , Lineas – Concessões de Transportes SGPS SA ua, Rz 53. ist, dass Vorschriften, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der MS verweisen, autonom und daher in sämtlichen MS gleich auszulegen sind. Das trifft auch auf den KI-Begriff des Art 4 Abs 1 Nr 1 zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!