II. Ausgewählte Begriffsbestimmungen
Nr 1: Kreditinstitut*)
1. Allgemeines und Historisches
Art 4 Abs 1 Nr 1 enthält die Legaldefinition des Begriffes „Kreditinstitut“ und – da die CRR vor allem an KI gerichtet ist – damit eine der wichtigsten Vorschriften der CRR sowie überhaupt des europäischen Bankenaufsichtsrechts. Danach ist ein KI „ein Unternehmen“, das entweder „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums [entgegennimmt] und Kredite für eigene Rechnung [gewährt]“ oder „eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 [MiFID II] genannten Tätigkeiten [ausübt], sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a [CRD IV] von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist“, und einer der in Art 4 Abs 1 Nr 1 lit b Z i bis iii genannten Umstände zutrifft. Es werden somit auch sogenannte „systemrelevante“ Wertpapierdienstleister als KI angesehen (dazu Rz 21 ff) und im Ergebnis zwei Arten von KI unterschieden.1 Der unionsrechtliche KI-Begriff ist damit deutlich enger als jener nachSeite 1

