Gemäß § 36 Abs 1 BauV ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher in Aufenthaltsräumen vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucherinnen/Raucher und Nichtraucherinnen/Nichtraucher.
