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VI.2.2 ERLASS: „Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitnehmerschutz“ (Stand: Oktober 2015)“

8. AuflJänner 2025

ÜBERLASSUNG

Eine ÜBERLASSUNG liegt dann vor, wenn ArbeitnehmerInnen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.

ÜBERLASSERIN ist, wer als ArbeitgeberIn ArbeitnehmerInnen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet (zB ein Personalleasing-Unternehmen).

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