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Anhang III Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

Auf Grund der §§ 10, 11 und 18 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerlnnenschutzgesetzASchG), BGBl Nr 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie auf Grund des § 18 Z 3 ASchG in Verbindung mit § 132 Abs 3 Z 6 ASchG wird hinsichtlich jener Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

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