Hiebei handelt es sich um den Artikel IV des BGBl Nr 450/1994. Artikel IV zielt in Anlehnung an das EU-Recht darauf ab, die erheblich erweiterten Informations-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Arbeitnehmer:innenschutzes übersichtlich zu regeln.Das ArbVG sieht umfassende Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates in Arbeitnehmer:innenschutzangelegenheiten vor:
