Hierbei handelt es sich um den Artikel III des BGBl Nr 450/1994, der die Umsetzung jener arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen enthält, die sich aus dem EU-Recht ergeben und für den Arbeitnehmer: innenschutz von Bedeutung sind.
Verhalten bei Gefahr
§ 8. (1) Arbeitnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
