Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 63 Abs 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs 5 der Bundesminister für Inneres,im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.