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§ 125 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 106 bis 124 (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

(1) Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 1 bis 6 AAV.

(2) Soweit in den gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, sind darunter die in § 99 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.

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