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§ 126 Ausnahmegenehmigungen (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

(1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 116 sowie in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn

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