(1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 116 sowie in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn
