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§ 119 Druckluft- und Taucherarbeiten (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs 1 bis 3, § 21 Abs 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs 4, § 22, § 23 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs 1 bis 5 und Abs 9, § 32 Abs 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl Nr 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

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