Im zweiten Abschnitt werden jene Anforderungen zusammengefasst, die nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Arbeitsstätten gelten, während die übrigen Abschnitte grundsätzlich sowohl in als auch außerhalb von Arbeitsstätten in gleicher Weise gelten, weil sie auf bestimmte Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren etc abstellen. Dieser Abschnitt enthält vor allem Anforderungen hinsichtlich der Konstruktion, Beschaffenheit und Ausstattung, die in der Regel bereits bei der Planung und Errichtung von Betriebsanlagen oder sonstigen Arbeitsstätten berücksichtigt werden müssen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich unabhängig von der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, von der Art der eingesetzten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe etc.