§ 414. (1) Das Urteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkünden. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig. Bei Versäumungsurteilen kann die Verkündung durch die Bekanntgabe, dass das Urteil nach dem Antrage gefällt wird, ersetzt werden.