§ 413. Die Beratung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Beratung einen Berichterstatter bestellen.
Literatur
Kossak, Vorsitzender und Berichterstatter im Berufungs- und Rekursverfahren, RZ 1994, 102 ; Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien. Grundlagen, Einschränkungen und Ausschluss der Parteiöffentlichkeit im Zivilprozess, ÖJZ 2014, 1043 .