§ 412. (1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(2) Muss vor der Urteilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.