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§ 415 ZPO (Brenn)

Brenn1. AuflAugust 2019

§ 415. Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluss der Verhandlung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gemäß § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung und im Falle des § 193 Abs. 3 binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den voll

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ständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.

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