§ 4. (1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen. Seite 500