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§ 5 ZPO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflAugust 2019

§ 5. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

Literatur

Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 352.

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