§ 5. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
Literatur
Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 352.
§ 5. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
Literatur
Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 352.