§ 3. Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Prozessfähigkeit zukommt.
Literatur
Kralik, Die Prozeßfähigkeit des Ausländers, ZfRV 1970, 161; Böhm, Die Rechtsschutzformen im Spannungsfeld von lex fori und lex causae, FS Fasching (1988) 109; Oberhammer/Vogler, Europäisches Insolvenzrecht ante portas, ecolex 2001, 658; Mohr, Auslandsvermögen im österreichischen Konkurs – Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren, ZIK 2003, 74.