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§ 62 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Kartellgericht

§ 62. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

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