vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 63. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Kommentierung

Im Unterschied zur allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit wird der Senatsvorsitzende des KG im Regelfall selbst Bericht erstatten (vgl § 61). Dies führt zu folgendem Abstimmungsmodus: der an Lebensjahren ältere fachkundige Laienrichter stimmt vor dem jüngeren ab, danach stimmen die dem Dienstrange nach älteren Berufsrichter vor den jüngeren ab, wobei der Senatsvorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte