§ 61. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.
Kommentierung
Die Berichterstattung erfolgt idR durch den Senatsvorsitzenden des KG. Seit der KartG-Nov 1995 kann er auch einen fachkundigen Laienrichter im Einzelfall als Berichterstatter bestimmen. Gegebenenfalls erhält der fachkundige Laienrichter dafür eine doppelte Vergütung (vgl § 64 Abs 3 letzter Satz).

