außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden (RIS-Justiz RS0117103).
außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden (RIS-Justiz RS0117103).
