außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
2. Gestützt auf § 5 PHG erachtete das Berufungsgericht das auf die Zahlung von 50.000 EUR gerichtete Begehren des Klägers dem Grunde nach als zu Recht bestehend und gab dem Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall statt. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

