ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
1. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt – wie der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit Wasserrutschen bereits mehrfach ausgeführt hat – immer von den Umständen des Einzelfalls ab; nur grobe Beurteilungsfehler sind vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (2 Ob 2106/96m; 7 Ob 2360/96a; 1 Ob 103/04k; RIS Justiz RS0078150). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.

