ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
1. Zu den den Beklagten als Händler nach § 7 Abs 3 PSG 2004 treffenden Pflichten macht die Klägerin zusammengefasst geltend, diese verlangten bei richtlinienkonformer Interpretation ein aktives Seite 441 Tun des Händlers, und leitet daraus für den vorliegenden Fall ab, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Käufer des E-Bikes aktiv und rasch von der Rückrufaktion zu verständigen, um die mit deren Grund verbundene erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden.

