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E I-93 – OGH 22.1.2015, 1 Ob 103/14z

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung:

1. Zu den den Beklagten als Händler nach § 7 Abs 3 PSG 2004 treffenden Pflichten macht die Klägerin zusammengefasst geltend, diese verlangten bei richtlinienkonformer Interpretation ein aktives

Seite 441

Tun des Händlers, und leitet daraus für den vorliegenden Fall ab, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Käufer des E-Bikes aktiv und rasch von der Rückrufaktion zu verständigen, um die mit deren Grund verbundene erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden.

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