außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
1. Ein Produkt ist nach § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere (Z 2) angesichts des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden muss. Das Vorliegen eines Fehlers ist am Seite 439 Kriterium der Sicherheitserwartung durchschnittlicher Verbraucher dieses Produkts zu messen (OGH 7 Ob 49/01h = SZ 74/62 = ecolex 2001/238, 671 [Ch. Rabl] mwN; 8 Ob 21/11p = ZVR 2013/205, 371 [Ch. Huber]).

