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E I-82 – OGH 2.12.2010, 2 Ob 162/10b

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung:

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, seine verfehlte Argumentation laufe darauf hinaus, dass die Dachfolie gleichzeitig ein Produkt und eine vom Produkt verschiedene Sache sein solle. Da abgesehen von der Dachfolie selbst am Haus (bzw Dach) des Klägers keine Schäden aufgetreten seien, werde nach dem PHG nicht gehaftet. Der der Entscheidung 2 Ob 162/97f zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil damals durch das fehlerhafte Produkt (Abdichtungsmaterial) die Schwimmbadfliesen, also sehr wohl eine vom Produkt verschiedene Sache, beschädigt worden seien.

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