ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Der Revisionswerber beruft sich auf jene oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die allseitige rechtliche Prüfpflicht des Berufungsgerichts insofern eingeschränkt sei, als solche selbständig beurteilbaren Rechtsgründe, die der Rechtsmittelwerber nicht releviere, nicht zu prüfen seien. Das Berufungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, was eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts aufwerfe. Die Zweitbeklagte habe in der Rechtsrüge ihrer Berufung nämlich die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichts nicht bekämpft. Dass die Erstbeklagte die Höhe des Schmerzengelds bekämpft habe, wirke sich gemäß § 13 ZPO nicht zugunsten der Zweitbeklagten aus. Überdies wäre ein höheres als das vom Berufungsgericht ausgemessene Schmerzengeld angemessen.

