ordentliche Revisionen und Rekurse zugelassen
Aus der Begründung:
Die von der Zweitnebenintervenientin erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde vom Senat geprüft, sie ist aber nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt der Hinweis, dass in erster Instanz weder die Berechtigung der Klägerin, den Kühlschrank zu öffnen, in Frage gestellt, noch ein allfälliges Mitverschulden eingewendet wurde. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Klärung der Ursache der Explosion der gegenständliche Mineralwasserflasche. Dabei ergab sich nicht, dass es „wesentlich wahrscheinlicher“ sei, dass die Flasche beim Herunterfallen explodierte.

