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E I-79 – OGH 19.5.2010, 8 Ob 126/09a

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung:

I. Vorab ist, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, auf die Frage des anwendbaren Rechts – die im Verfahren bisher nicht erörtert wurde – einzugehen. Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG (in der hier gemäß § 50 Abs 4 IPRG idF BGBl I 2009/109 anzuwendenden aF BGBl 1978/304) zu qualifizieren. Fehlen – wie hier – vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten, ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG aF das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsorts, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde, anzuwenden (RIS-Justiz RS0077274). Da der PKW von einem Autohändler mit Sitz in Österreich gekauft wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen.

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