ordentlicher Rekurs zurückgewiesen
Aus der Begründung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 207/99a mwN) ist die Frage, was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden kann, eine Rechtsfrage. Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs darf der Richter seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen, dieses Wissen kann aber vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Das Ergebnis der vom Berufungsgericht anzustellenden Wertung kann daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO angefochten werden. Dieses Ergebnis ist aber in der Regel vom Einzelfall abhängig; die Berücksichtigung der konkreten Umstände führt zu einer fallbezogenen und damit nur eingeschränkt verallgemeinbaren Beurteilung, die sich regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen muss.

