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E I-77 – OGH 22.10.2009, 3 Ob 171/09g

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revisionen zurückgewiesen

Aus der Begründung:

1. Zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 erster Fall PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produkts (Assembling) und der nicht haftungsbegründenden Tätigkeit

Seite 401

als montierender Händler (Make-Ready-Service oder Finishing) besteht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es kommt nicht darauf an, ob die Montage auf Wusch des Kunden oder aus freien Stücken erfolgt. Vielmehr sind die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, vom Fertigungsprozess im Sinn eines Assemblers anhand verschiedener Kriterien wie die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung; der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produkts oder seiner charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), desgleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung abzugrenzen. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (8 Ob 136/06t = EvBl 2007/53, mit Anm von M. Leitner, der für die Bejahung einer Herstellungstätigkeit als wesentliches Kriterium den Einfluss des Zusammenfügens auf die Sicherheitseigenschaften des Endprodukts anführt).

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