außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Die Klägerin macht geltend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Regress zwischen einem Haftenden nach dem PHG und einem solchen nach dem EKHG fehle. Im Übrigen habe das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, weil es bei der Aufteilung iSd § 896 ABGB den Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Kraftfahrzeugs (Asphaltfertigers) unberücksichtigt gelassen habe. Stelle man aber die Gefährdungshaftungen in Verbindung mit den beiderseitigen Sorgfaltsverletzungen einander gegenüber, so gebe es keinen Grund, von der Aufteilung Hälfte/Hälfte abzuweichen.

