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E I-75 – OGH 2.9.2009, 7 Ob 115/09a

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Aus § 1304 ABGB ist eine Rettungspflicht des Geschädigten abzuleiten, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (RIS-Justiz RS0027116). Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene – zumutbare – Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (RIS-Justiz RS0109225). Grundsätzlich führt nur schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (RIS-Justiz RS0027062, RS0027116). Nur wenn die Rechtslage nicht unproblematisch ist, ist keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu erkennen, wenn keine gerichtlichen Schritte unternommen werden (vgl RIS-Justiz RS0018766). Der Geschädigte muss es sich allerdings anrechnen lassen, wenn er einen (zumutbaren) Rechtsbehelf zur Abwendung oder Verringerung des Schadens nicht ergriffen hat (RIS-Justiz RS0026994). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder, der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (RIS-Justiz RS0124232).

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