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E I-83 – OGH 22.2.2011, 8 Ob 14/11h

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

1. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen ausdrücklich übernommen; dieser Vorgang kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0043240). Die konkret von der Revisionswerberin beanstandete Passage findet in der Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin „einige Minuten“ nach dem Vorfall ins Bad ging, um die betroffene Hautstelle zu reinigen und anschließend die Sicherheitshinweise las, Deckung.

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