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E I-73 – OGH 27.2.2009, 6 Ob 108/07m

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Erstnebenintervenientin – der Rekurs rechtzeitig ist, weil er am letzten Tag der vierwöchigen Rekursfrist (15. 3. 2007) zur Post gegeben (§ 89 Abs 1 GOG) wurde.

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