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E I-72 – OGH 25.11.2008, 1 Ob 214/08i

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Rekurse zugelassen

Aus der Begründung:

Zutreffend weisen die Rekurswerber insbesondere darauf hin, dass es sich bei der schließlich unfallkausalen Gefahrenstelle, nämlich dem Spalt zwischen den Metallblechen, um ein für den Kläger unvorhersehbares Risiko gehandelt hat, das er nicht mitbedenken und gegen das er sich auch nicht durch besondere Maßnahmen schützen musste. Auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden verstärkte Schutzhandschuhe bei Snowboard-Bewerben einerseits zum Schutz vor Verletzungen durch Abrieb im harten Schnee, andererseits als „Schlagschutz“ getragen; beim Befahren einer derartigen Stahlkonstruktion ist das Tragen von verstärkten Handschuhen wegen der Gefahr eines Sturzes aus größerer Höhe sinnvoll.

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