außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Produkthaftung die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenutzers entscheidend (RIS-Justiz RS0071543). Für die berechtigten Sicherheitserwartungen gilt ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS1007605). In der Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger, der entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung das Böschungsmähgerät bei eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Hydraulikanlage reparieren wollte, habe nicht berechtigterweise davon ausgehen können, dass in einer derartigen Situation ein Schutz gegen das Ausschwenken des Mäharms bestehe, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

