außerordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das PHG als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
außerordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das PHG als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
