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E I-69 – OGH 16.11.2007, 7 Ob 30/07y

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Gemäß § 2 Z 1 PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendete. Bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= RIS-Justiz RS0117224) hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann“ in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Art 9b der Richtlinie die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt seien und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet wurden“. Auch nach § 2 Z 1 PHG idF der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 = 2 Ob 188/97d mwN ua; zu allem: 1 Ob 8/05s).

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